Macht ein Autofahrer geltend, eine ihm unbekannte innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entsprechenden Verkehrszeichen durch einen Lkw bzw. den Gegenverkehr verdeckt waren, kommt die Berufung auf ein Augenblicksversagen dann nicht in Betracht, wenn zugleich auch die innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde (hier um 7 km/h). Ein solcher Geschwindigkeitsverstoß zieht daher neben einem Bußgeld auch ein einmonatiges Fahrverbot nach sich.
Beschluss des OLG Bamberg vom 09.03.2012
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 195/12
VRR 2012, 230