Ein Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das von ihm betriebene Netz sicher zu betreiben und zu warten. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht soweit, dass erdverlegte Stromkabel ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrolliert werden müssten. Derartige Überprüfungen sind in der Regel wirtschaftlich unzumutbar.
Kommt es wegen eines Defekts eines vor 30 Jahren erdverlegten Kabels in einem angeschlossenen Haushalt zu einem Überspannungsschaden, durch den mehrere Haushaltsgeräte zerstört werden, kann das Energieversorgungsunternehmen hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2013
Aktenzeichen: 11 U 145/12
Pressemitteilung des OLG Hamm