Abgeltungsklauseln für Überstunden sind in der Praxis nicht ungewöhnlich. Häufig scheitert ihre rechtliche Zulässigkeit allerdings an der fehlenden Transparenz. Nun hat das Bundesarbeitsgericht insoweit seine strengen Maßstäbe gelockert. Danach können Klauseln in Formulararbeitsverträgen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regeln, zulässig sein. Im konkreten Fall erklärten die Erfurter Bundesrichter eine Vereinbarung, nach der in dem monatlichen (Grund-)Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ sind, als klar und verständlich.
Urteil des BAG vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 5 AZR 331/11
NZA 2012, 908
DB 2012, 1990