Erweist sich nachträglich, dass der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung deutlich überhöht ist und alleine der Vermittler eine Provision von 35 bis 40 Prozent eingestrichen hat, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um ein sogenanntes Wuchergeschäft handelt. Zwar kann nach der Rechtsprechung allein aus diesem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert in der Regel auf eine „verwerfliche Gesinnung“ des Verkäufers geschlossen werden. Der Käufer der überteuerten Immobilie muss im Prozess jedoch zumindest behaupten, dass der Verkäufer „in verwerflicher Gesinnung“ gehandelt hat. Ansonsten kann die Klage wegen dieses Formfehlers abgewiesen werden.
Urteil des BGH vom 09.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 178/08
IMR 2010, 28