Gibt der Mieter von Gewerberäumen seinen Betrieb auf und will er deshalb das Mietverhältnis im Ganzen auf einen Nachmieter übertragen, kann dies entweder durch einen dreiseitigen Vertrag unter Einbeziehung des Vermieters oder durch einen zweiseitigen Vertrag zwischen bisherigem und nachfolgendem Mieter geschehen, dem der Vermieter dann seine Zustimmung erteilt.
Die Zustimmung des Vermieters muss in diesem Fall selbst dann nicht schriftlich erfolgen, wenn der übertragene Mietvertrag der Schriftform bedarf. Die Zustimmung muss nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht einmal ausdrücklich geäußert werden. Sie kann auch dann als erteilt gelten, wenn der Vermieter die Änderung über einen längeren Zeitraum unwidersprochen hinnimmt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.2007
Aktenzeichen: I-24 U 128/06
MietRB 2008, 40