Wird ein Pkw ganz oder überwiegend von einem Ehepartner genutzt, ist der Wagen jedoch auf den anderen zugelassen, stellt sich bei einer Trennung die Frage der Übertragbarkeit des Schadensfreiheitsrabatts.
Ein Ehegatte kann anlässlich einer Ehescheidung durchaus verpflichtet sein, den vom anderen Ehegatten tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung rechtlich auf diesen zu übertragen. Das Oberlandesgericht Hamm hält einen derartigen Anspruch jedoch nur dann für begründet, wenn der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist und der die Rabattübertragung begehrende Partner das Fahrzeug ganz oder nahezu allein genutzt und somit die günstige Einstufung selbst „verdient“ hat. Eine Nutzung zu lediglich 90 Prozent reicht hierfür nicht aus.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.04.2011
Aktenzeichen: II-8 WF 105/11
NJW-RR 2011, 1227
FamRZ 2011, 1795