Das Oberlandesgericht Köln erklärte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Vielflieger- und Prämienprogramms, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte untersagt sind bzw. die Gutschriften ausschließlich an Personen verschenkt werden können, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige persönliche Beziehung verbunden ist, wegen unangemessener Benachteiligung der an dem Vielflieger-Programm teilnehmenden Kunden für unwirksam. Dasselbe gilt auch für eine Klausel, nach der Bonusmeilen nicht übertragbar sind.
Das Gericht ging von einem berechtigten Interesse des Kunden aus, den (Mengen-)Rabatt und die wertmäßige Rückvergütung, die der Betreiber für den Fall des Erreichens der erforderlichen Meilenzahl in Gestalt einer Prämie versprochen hat, auch im Wege der Übertragung auf einen Dritten in Anspruch nehmen zu können. Es verneinte demgegenüber anerkennenswerte schutzwürdige Belange der Fluggesellschaft, die Weitergabe zu untersagen.
Urteil des OLG Köln vom 12.06.2013
Aktenzeichen: 5 U 46/12
RdW 2013, 532