Wirbt ein geschlossener Immobilienfonds in seinem Emissionsprospekt damit, dass ein jährlicher Anstieg der Mieteinnahmen um zwei bis drei Prozent erwartet wird und die positive Entwicklung der Mieten „auf Erfahrungswerten der Vergangenheit“ beruht, stellt dies eine Falschberatung dar, wenn in Wirklichkeit keine konkreten Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten. Wurden der Prognose lediglich allgemeine Faktoren wie steigende Lebenshaltungskosten und voraussichtlicher Wohnungsbedarf zugrunde gelegt, sind dies keine gesicherten „Erfahrungswerte“.
Verliert die Fondsbeteiligung an Wert, weil sich die vorausgesagten Vermietungserwartungen nicht ansatzweise realisieren lassen, kann der Anleger Schadensersatz in Höhe seines Kapitalverlustes verlangen.
Urteil des BGH vom 31.05.2010
Aktenzeichen: II ZR 30/09
NJW 2010, 2506
MDR 2010, 924