Ein Ehepaar hatte den pflegebedürftigen Vater des Mannes in die gemeinsame Wohnung aufgenommen. Das an den Vater vermietete Zimmer musste behindertengerecht umgebaut werden. Die hierfür anfallenden Kosten wollte das Ehepaar bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Bundesfinanzhof versagte die Abzugsmöglichkeit, da das Gesetz hierfür die Vermietung von abgeschlossenem Wohnraum fordert. Dabei sieht das Gesetz auch für den Fall der Aufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen keine Ausnahme vor.
Beschluss des BFH vom 04.07.2007
Aktenzeichen: IX B 50/07
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