Der Vermieter hatte sein Anwesen verkauft und den Käufer schriftlich ermächtigt, bereits vor seiner Eintragung im Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sowie entsprechende Rechtsstreitigkeiten zu führen. Der Käufer kündigte gegenüber den Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren Wohnungen an, womit ein Mieter nicht einverstanden war.
Der Bundesgerichtshof gab dem neuen Hauseigentümer Recht. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt den Vermieter nicht darauf fest, das Recht zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben. Die Mieter sind dann zur Duldung der von dem Dritten (hier Erwerber des Hauses) geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet, sofern dies zu einer Wohnwertverbesserung führt und für die Mieter keine unzumutbare Belastung darstellt.
Urteil des BGH vom 13.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 105/07
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