Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, sich auf Verlangen des anderen über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Sie sind zur Auskunftserteilung in der Weise verpflichtet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren.
Urteil des BGH vom 02.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 124/08
FamRZ 2011, 21
NJW 2011, 226