Die Verfahrensvorschriften für Steuerverfahren sehen kein Recht des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht vor. Diesem steht daher allenfalls ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Einblick in die Akten zu. Ein Anspruch des Steuerpflichtigen kann bestehen, soweit die Akteneinsicht für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens einer Person, die den Steuerpflichtigen wegen Schwarzarbeit angezeigt hat, besteht jedoch nicht.
Urteil des FG Berlin vom 25.11.2009
Aktenzeichen: 7 K 1213/07
Betriebs-Berater 2010, 406