Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) haftet nur der Komplementär mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden. Die Haftung des Kommanditisten beschränkt sich demgegenüber auf die von ihm geleistete Einlage. Die persönliche Haftung des Kommanditisten kann jedoch wieder aufleben, wenn er Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird. Dabei reicht es aus, dass der Verlust – wie hier – durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist. Ob die Voraussetzungen für den Eintritt der persönlichen Haftung gegeben sind, beurteilt sich allein nach dem Inhalt der Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters.
Urteil des BGH vom 20.04.2009
Aktenzeichen: II ZR 88/08
NZG 2009, 746