Überträgt ein Künstler einem Verlag das Recht zur Veröffentlichung seiner Werke in einem bestimmten Buchprojekt (hier Fotobildband des Fotografen Helmut Newton), kann der Verlag ohne entsprechende eindeutige anderslautende Vereinbarung die anderweitige Verwertung derselben Bilder durch den Künstler oder durch einen anderen Verlag (z.B. im Internet) nicht untersagen.
Dies begründet das Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen damit, dass „der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Nach dieser Auslegungsregel sollen die urheberrechtlichen Befugnisse so weit wie möglich beim Urheber bleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille wenigstens in den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten eindeutig zum Ausdruck gekommen ist.“
Urteil des OLG Köln vom 21.12.2011
Aktenzeichen: 6 U 118/11
JurPC Web-Dok. 99/2012