Hat sich ein Unternehmen vertraglich verpflichtet, seinen Vertragspartner von Ansprüchen Dritter freizustellen, gehört zum Wesen einer solchen Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, die Dritte gegen den Freizustellenden erheben, sondern grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter. Mit einer Freistellungsvereinbarung soll der Vertragspartner jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben und insbesondere nicht der Gefahr von Klagen ausgesetzt werden. Der Freistellende kann daher vom Freizustellenden nicht die (anteiligen) Verfahrenskosten für einen nur teilweise erfolgreich geführten Prozess zur Abwehr von Schutzrechten eines anderen Unternehmens verlangen.
Urteil des BGH vom 15.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 86/09
DB 2011, 236