In einem Wohnraummietvertrag war folgende Kleinreparaturklausel vereinbart: „Der Mieter trägt … ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von jeweils 90 Euro pro Einzelfall und bis zu 7 Prozent der Jahresnettokaltmiete von z.Z. 266,28 Euro.“
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte zu entscheiden, ob die Reparatur eines Abflussrohres im Badezimmer der gemieteten Wohnung unter die Kleinreparaturklausel fällt. Sinn der Abwälzung der Kosten für kleinere Instandsetzungen auf den Mieter ist es, diesen zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr jedoch nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Das Gericht gab daher dem Mieter Recht. Die Reparaturkosten muss in diesem Fall der Vermieter tragen.
Urteil des AG Charlottenburg vom 31.08.2011
Aktenzeichen: 212 C 65/11
Grundeigentum 2011, 1311