Ein Privatmann erwarb von einem Holzhändler Parkettstäbe, die er durch eine von ihm beauftragte Fachfirma verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies war auf einen Produktionsfehler im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Händler lieferte ein neues, mangelfreies Parkett und erstattete dem Käufer die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Bodens. Dieser verlangte darüber hinaus die Erstattung der Kosten für die Neuverlegung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hat verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers bezüglich der Kosten für die Neuverlegung kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein solches Verschulden konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Der Holzhändler konnte den Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen und musste sich als Händler auch kein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess zurechnen lassen. Der Verkäufer hatte daher nur die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Urteil des BGH vom 15.07.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 211/07
ZGS 2008, 283