Vermittelt eine Bank ihrem Kunden die Beteiligung an einem Immobilienfonds und wird die Beratung auf der Grundlage eines Anlageprospekts vorgenommen, liegt eine Falschberatung vor, wenn der Prospekt fehlerhaft ist und der Anlageberater dies hätte erkennen können. Dafür, dass der Prospektfehler nicht erkennbar war, ist die Bank darlegungs- und beweispflichtig.
Im Einzelfall kann die Prüfungspflicht des Geldinstituts über eine bloße Plausibilitätsprüfung hinausgehen. Das bedeutet, dass die Bank das Anlageprodukt und den Emissionsprospekt einer eigenständigen Prüfung unterziehen muss, die mit dem banküblichen kritischen Sachverstand durchzuführen ist. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte es der Anlageberater versäumt, den Kunden auf die eingeschränkte Werthaltigkeit einer Mietgarantie hinzuweisen. Dies führte zu einer Verurteilung zum Ersatz des durch den Verstoß gegen die Aufklärungspflicht entstandenen Schadens.
Urteil des OLG Frankfurt vom 25.01.2012
Aktenzeichen: 9 U 71/10
MDR 2012, 535