Bei der Buchung einer Reise für insgesamt sechs Personen wies der Mitarbeiter des Reisebüros seinen Kunden darauf hin, dass bei einer Bezahlung mit Kreditkarte automatisch eine Rücktrittskostenversicherung verbunden sei. Der Kunde wählte diesen Weg und sah daher vom Abschluss einer gesonderten Versicherung ab. Als später die gesamte Reise wegen eines Trauerfalls abgesagt werden musste, stellte sich heraus, dass laut Versicherungsbedingungen des Kreditkartenunternehmens die Reiserücktrittsversicherung auf zwei Personen beschränkt war.
Hinsichtlich des Schadens für die weiteren vier Personen klagte der Kunde gegen das Reisebüro. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte jedoch einen Verstoß des Reisebüros gegen seine Beratungspflicht. Von Reisebüromitarbeitern kann nicht verlangt werden, dass sie die Vertragsbedingungen sämtlicher Kreditkartenunternehmen in allen Einzelheiten kennen. Vielmehr hielten die Richter dem Mann vor, er hätte sich in den drei Monaten zwischen Buchung und Reisetermin selbst über die Reichweite des Versicherungsschutzes seiner Kreditkarte erkundigen können, um dann noch für einen ausreichenden Schutz aller Mitreisenden zu sorgen. Das Reisebüro haftete daher nicht für den Schaden.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.03.2007
Aktenzeichen 2-19 O 209/06
RRa 2007, 178