Einer wirksamen Einwilligung eines Verbrauchers in Werbekontakte steht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken mit der Formulierung „Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden“ auf mehrere Werbekanäle bezieht.
Urteil des BGH vom 01.02.2018
Aktenzeichen: III ZR 196/17
BB 2018, 653