Wird einem Teilnehmer einer Flusskreuzfahrt das Rauchen in sämtlichen Räumen des Schiffes verboten und ist er daher gezwungen, zum Rauchen stets auf das offene Deck auszuweichen, stellt dies einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung von 10 Prozent rechtfertigt, sofern nicht vor der Buchung auf die Einschränkungen für Raucher ausdrücklich hingewiesen wurde.
Urteil des AG Frankfurt vom 21.09.2011
Aktenzeichen: 29 C 1018/11
DAR 2011, 642