Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht auch dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu, wenn dieses in einer Pflegefamilie lebt. Das ergibt sich aus dem Grundrechtsschutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Gerichte haben sich bei der Entscheidung über das Umgangsrecht in erster Linie am Kindeswohl zu orientieren. In der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die elterlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen familiären Wurzeln zu trennen.
Kammerbeschluss des BVerfG vom 14.07.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 3189/09
jurisPR-FamR 1/2011, Anm. 4
FamRZ 2010, 1622