Bei der Prognose, ob der Umgangskontakt des Kindes mit seinem Vater zu einer Kindeswohlgefährdung führt, die es rechtfertigt, ihm das Umgangsrecht zu entziehen, ist die gesamte Persönlichkeitsstruktur des Umgangsberechtigten zu erfassen. Bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit können neben der gegenwärtigen Situation durchaus auch in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen berücksichtigt werden, soweit diese den Schluss zulassen, dass die charakterlichen Eigenschaften des Vaters und seine hierdurch begründeten Verhaltensweisen eine Gefährdung des Kindeswohls als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Vaters, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden, dass das Umgangsrecht für ein Jahr ausgeschlossen wird. In dieser Zeit muss sich der Kindesvater bewähren und durch sein geändertes Verhalten nachweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.
Beschluss des OLG Köln vom 29.02.2008
Aktenzeichen: 4 UF 234/07
Pressemitteilung des OLG Köln