Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft ab. Eine Lebenspartnerin wird daher nicht kraft Gesetzes Elternteil, selbst wenn zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand.
In diesem Fall ist daher auch nicht die gesetzliche Regelung über den Umgang des Kindes mit den Eltern (§ 1684 BGB), sondern die Vorschrift über den Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen, wie z.B. Großeltern, anwendbar (§ 1685 BGB). Für diese Personen besteht nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies nachweislich dem Wohl des Kindes dient.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.11.2010
Aktenzeichen: 5 UF 217/10
FamFR 2011, 72