Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient. Das Umgangsrecht der Großeltern soll somit nach der gesetzlichen Regelung in verhältnismäßig engen Grenzen gehalten werden.
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient in der Regel dann nicht seinem Wohl, wenn die – den Kontakt ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist für den Bundesgerichtshof zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang laut Verfassung den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, bestehen zumindest erhebliche Bedenken, dass ein Umgangsrecht der Großeltern dem Kindeswohl entspricht.
Beschluss des BGH vom 12.07.2017
Aktenzeichen: XII ZB 350/16
FamRZ 2017, 1668