Wird ein als Personenkraftwagen (hier VW-Bus) zugelassenes Fahrzeug durch die Beseitigung der hinteren Sitze und den Einbau von Regalen und Haltevorrichtungen auf Dauer zu einem Werkstattwagen umgebaut, verliert er seine Eigenschaft als „Pkw“ im Sinne des Zulassungsrechts und damit die Betriebserlaubnis. Gegen den Halter und Fahrer kann wegen der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt werden.
Hinweis: Das Erlöschen der Betriebserlaubnis hat in der Regel auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz des Fahrzeugs.
Urteil des AG Stuttgart vom 15.10.2007
Aktenzeichen: 1 OWi 71 Js 78019/07
DAR 2008, 162