Auch Kindern stehen die vollen Steuerfreibeträge aus Kapitaleinkünften zu. Legen Eltern daher Geld auf (angebliche) Konten der Kinder an, finden solche „Steuersparmodelle“ nicht immer die Anerkennung der Finanzgerichte.
Bei einer Steuerprüfung stellten die Finanzbeamten fest, dass ein steuerpflichtiges Ehepaar umfangreiche Wertpapiergeschäfte über die Konten der Kinder getätigt hatte. Nach den Feststellungen des Prüfers verfügten die Eltern über die Bankguthaben der teilweise bereits volljährigen Kinder wie über eigene Konten. Da die Eheleute auch keine Belege über eine „offizielle“ Schenkung vorlegen konnten, rechnete ihnen das Finanzamt die erzielten Erträge wie eigene zu.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 2200/05
StBW 2008, 2