Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gesetzlich gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) gewähren. Die Buchpreisbindung gilt selbstverständlich auch für Internetanbieter. Eine Internetbuchhandlung meinte, einen besonders ausgeklügelten Weg gefunden zu haben, Endkunden einen Preisnachlass für die angebotenen wissenschaftlichen Bücher einzuräumen. Sie richtete einen „Fördertopf“ ein, der mit Sponsorengeldern aus der Wirtschaft gespeist wurde. Die „Förderer“ wurden auf der Homepage des Händlers genannt. Wurde ein wissenschaftliches Werk von einem Kunden bestellt, wurden 10 Prozent des Buchpreises aus den Fördermitteln entnommen und dieser Betrag dem Kunden gutgeschrieben. Der zahlte letztlich nur noch 90 Prozent des regulären Preises. Das „fördernde“ Partnerunternehmen wurde auf der Rechnung namentlich erwähnt.
Das Landgericht Hamburg sah in dem „Fördermodell“ einen Verstoß gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil letztlich die von den Verlagen festgesetzten Buchpreise unterschritten wurden. Die Partnerunternehmen zahlten nämlich nicht allein in den „Fördertopf“, um die Wissenschaft zu fördern, sondern vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Internetbuchhandlung auf deren Homepage sowie auf den Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfiel der 10-prozentige Förderbetrag nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhielt der Internetanbieter für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100 Prozent des Ladenpreises lag.
Beschluss des LG Hamburg vom 08.06.2011
Aktenzeichen: 315 O 182/11 (nicht rechtskräftig)
GRURPrax 2011, 307