Ein Drogeriemarkt, der auch preisgebundene Bücher verkauft, gewährte seinen Kunden beim Einkauf von nicht preisgebundenen Artikeln einen Rabatt in Höhe von drei Prozent, indem den Kunden beim „Erstkauf“ ein Gutschein in Höhe des Rabatts ausgehändigt wurde, der sodann bei einem „Zweitkauf“ eingelöst werden konnte.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) vorliegt, wenn der Gutschein beim Kauf eines preisgebundenen Buches eingelöst wird. Das Gericht verneinte dies, sofern – wie hier – der Preisnachlass-Coupon beim Kauf von Artikeln ausgegeben wurde, die nicht unter die Buchpreisbindung fallen. Dann ist es rechtlich unerheblich, wenn der Gutschein beim späteren Kauf eines preisgebundenen Buches preismindernd eingesetzt wird.
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.11.2010
Aktenzeichen: 2 U 31/10
jurisPR-WettbR 1/2011, Anm. 4
WRP 2011, 366