Wurde einem ausländischen Unternehmen durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt, bestimmte Waren in Deutschland zu vertreiben, stellt es eine unzulässige Umgehung des Unterlassungstitels dar, wenn das Unternehmen seine Waren an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert und dieser das Erzeugnis in Deutschland anbietet. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner weiß, dass eine Weiterlieferung nach Deutschland beabsichtigt ist und dem Abnehmer gegenüber zu erkennen gibt, dass ein Angebot in Deutschland zulässig ist.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28.04.2009
Aktenzeichen: 6 W 60/09
GRUR-RR 2009, 324