Ein gesetzliches Verbot, in bestimmten Medien zu werben, gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für Anzeigen, in denen sich das Unternehmen unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben (sogenannte Imagewerbung). In dem entschiedenen Fall hatte ein Zigarettenhersteller in einer Zeitschrift für eine Kundeninformation mit dem Titel „Social Report “ geworben, in dem sich das Unternehmen nach eigenen Angaben nicht nur den kritischen Fragen zum Tabakkonsum stellt, sondern auch Engagement mit vielfältigen Taten beweist.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist nicht auszuschließen, dass die Leser der Anzeige eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige konnte der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten des Unternehmens in Verbindung bringen. Damit war zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreicht.
Urteil des BGH vom 18.11.2010
Aktenzeichen: I ZR 137/09
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