Das Gesetz sieht die Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht ausdrücklich vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Umlage derartiger Kosten nicht einzelvertraglich vereinbart werden könnte. Geschieht dies in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, sind jedoch wegen der Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken an die Transparenz der Vertragsklausel besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Das Oberlandesgericht Rostock gibt insoweit für die Wirksamkeit der Umlage folgende Regeln vor: Wird in einer formularvertraglichen Aufzählung der auf den Gewerberaummieter umlegbaren Betriebskosten der isolierte Begriff „Verwaltungskosten“ verwendet, ohne dass dieser näher umschrieben oder mit einer höhenmäßigen Begrenzung der auf den Mieter abwälzbaren Kosten verbunden wird, ist die Formularklausel intransparent und damit unwirksam. Der Mieter muss die Verwaltungskosten dann nicht tragen.
Urteil des OLG Rostock vom 10.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 158/06
OLGR Rostock 2008, 565