Der Bundesgerichtshof hat die im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses in einer Formularklausel vereinbarte Umlage der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ für zulässig erklärt. Eine solche Umlage ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Mieter in unangemessener Weise. Die Umlage von Verwaltungskosten bei Gewerbemietverträgen ist nicht so ungewöhnlich, dass der Mieter damit nicht zu rechnen braucht. Die rechtliche Bewertung der Klausel ist auch unabhängig von der Höhe der Kosten, die im Einzelfall auf den Mieter zukommen.
Urteil des BGH vom 04.05.2011
Aktenzeichen: XII ZR 112/09
GuT 2011, 48