Der Vermieter ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs berechtigt, die Kosten für die Reinigung des Öltanks des Mietshauses im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig auf seine Mieter umzulegen. Die Reinigung der Heizungsanlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, zählt zum Betrieb der zentralen Heizungsanlage gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV (Betriebskostenverordnung).
Nicht umlagefähig sind hingegen durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursachte Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung der Heizungsanlage. Sie betreffen Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile und sind daher allein vom Vermieter zu tragen.
Urteil des BGH vom 11.11.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 221/08
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