Legt ein Vermieter die Kosten für den Hauswart, wie mietvertraglich vereinbart, auf die Vermieter um, ist darauf zu achten, dass er den Mietern nur die Kosten für die Arbeitszeit auferlegt, die der Hauswart mit tatsächlich umlagefähigen Tätigkeiten wie Reinigung des Treppenhauses, Schneeräumen, Gartenpflege etc. verbringt.
Nimmt der Vermieter bei der Berechnung der umlagefähigen Hauswartkosten lediglich einen pauschalen Abzug der nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt seitens des Mieters ein schlichtes Bestreiten der Richtigkeit der Abrechnung. Der Vermieter hat dann die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.
Versäumnisurteil des BGH vom 20.02.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 27/07
WoM 2008, 285