Werden Einkünfte eines in Deutschland lebenden und im Ausland (hier Schweiz) arbeitenden Steuerpflichtigen in einer ausländischen Währung auf dessen (ausländisches) Konto überwiesen, ist das Einkommen im Monat des Geldeingangs nach dem durchschnittlichen Monatsreferenzkurs in Euro umzurechnen. Unerheblich ist, wann der Steuerpflichtige die Zahlungseingänge abhebt.
Urteil des BFH vom 03.12.2009
Aktenzeichen: VI R 4/08
DStR 2010, 479