Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) „kostenlos“ ein Handy und erhält er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus, muss er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – (lediglich) den Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Urteil des BFH vom 16.10.2013
Aktenzeichen: XI R 39/12
DStR 2013, 2627