Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige langjährige Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und deren Gemeinschaftern geändert.
Danach kann eine Bruchteilsgemeinschaft (hier Personengruppe, die sich für die Vermarktung einer Erfindung als gemeinschaftliche Lizenzgeber zusammengeschlossen hat) nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor, sodass der Vorsteuerabzug stets nur dem einzelnen Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote zusteht.
Urteil des BFH vom 22.11.2018
Aktenzeichen: V R 65/17
NZM 2019, 184