Schließt jemand als sogenannter „Strohmann“ im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen einen Vertrag ab, bei dem der Hintermann – aus welchen Gründen auch immer – nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet.
Dieser Grundsatz gilt auch für die umsatzsteuerliche Behandlung des Rechtsgeschäfts. Ein Vorsteuerabzug kommt daher grundsätzlich nur bei dem Strohmann in Betracht. Eine Ausnahme gilt lediglich bei einem sogenannten vorgeschobenen Strohmanngeschäft, wenn sich die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend darüber einig sind, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Vertragspartner und dem „Hintermann“ eintreten sollen.
Urteil des BFH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: XI R 15/09
StBW 2011, 391