Die Vermietung von Ferienwohnungen, die ein Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der sogenannten Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.
Nach dieser Vorschrift bemisst sich die sonstige Leistung nach der Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. Bei dem Differenzbetrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Urteil des BFH vom 27.03.2019
Aktenzeichen: V R 10/19 u.a.
DStR 2019, 1039