Betreibt eine Metzgerei neben ihren Verkaufsstellen einen Partyservice, in dessen Rahmen sie die bestellten Speisen auf dekorierten Platten und in verschlossenen Warmhalteschalen ausliefert, wobei nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Partytische (Stehtische) sowie Personal zur Verfügung gestellt werden, unterliegt diese Dienstleistung dem Regelsteuersatz. Nur wenn der Partyservice ausschließlich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert, ist lediglich die ermäßigte Umsatzsteuer fällig.
Urteil des BFH vom 23.11.2011
Aktenzeichen: XI R 6/08
DStR 2012, 183
DB 2012, 269