In der Finanzverwaltung wird bisweilen die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne und daher keine Erstattung der Vorsteuer möglich sei. Das Niedersächsische Finanzgericht hat demgegenüber entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung durchaus in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern die zunächst erteilte Rechnung die gesetzlichen Mindestangaben, wie Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, erfüllt.
Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.09.2013
Aktenzeichen: 5 V 217/13
BB 2014, 102