Wer auf einem Wochenmarkt verzehrfertige Lebensmittel (hier warme Fleischwurst und Wurstsuppe) verkauft, unterliegt jedenfalls dann dem vollen Umsatzsteuersatz für Restaurationsumsatz, wenn durch das Aufstellen von Stehtischen und Schirmen eine Bewirtungsatmosphäre geschaffen wird, die über den – dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden – bloßen Verkauf der Speisen hinausgeht.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 01.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 1108/07
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz