Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringt Klarheit in einer für die baurechtliche Prozesspraxis wichtigen Frage. Dabei handelt es sich darum, ob bei einer vorzeitigen Kündigung ohne wichtigen Grund gemäß § 649 BGB (nahezu wortgleich § 8 Nr. 1 VOB/B) auf den Teil der Vergütung, der auf die nicht erbrachten Leistungsteile entfällt, vom Unternehmer Mehrwertsteuer berechnet werden muss.
Die Karlsruher Richter wählten eine differenzierte Lösung. Der Auftragnehmer muss streng nach erbrachten und noch nicht erbrachten Leistungen abrechnen. Umsatzsteuer fällt nur für die erbrachten Arbeiten an.
Versäumnisurteil des BGH vom 22.11.2007
Aktenzeichen: VII ZR 83/05
BGHR 2008, 318