Der Bundesfinanzhof hält die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule (WingTsun) für umsatzsteuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen der Schule als anerkannte Einrichtung i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1i der Richtlinie 77/388/EWG nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
Urteil des BFH vom 28.05.2013
Aktenzeichen: XI R 35/11
DStR 2013, 1887