Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Fragen zu befassen, inwieweit fußpflegerische Leistungen durch einen freiberuflichen Podologen von der Umsatzsteuer befreit sind und welche Nachweise hierbei ggf. zu erbringen sind. Medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen i.S.d. § 3 PodG sind stets als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen. „Selbstindizierte“ Behandlungen stellen demgegenüber keine steuerbefreiten Heilbehandlungen dar.
Als Nachweis für eine medizinische Indikation, der für jeden Einzelfall vom Steuerpflichtigen zu erbringen ist, sind nicht zwingend ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts vorzulegen. Als geeignete Nachweise können auch andere Unterlagen dienen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks medizinisch befähigt sind. Die Einstufung als Heilbehandlung kann der Podologe jedoch nicht selbst treffen, da ihm hierzu die notwendige Ausbildung fehlt.
Urteil des BFH vom 01.10.2014
Aktenzeichen: XI R 13/14
jurisPR-SteuerR 23/2015 Anm. 6
DStRE 2015, 422