Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist in der Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit eine Geschäftsveräußerung zu sehen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern die übertragenen Sachen nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, dass der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Mietvertrag für beide Seiten kurzfristig kündbar ist. Für das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung sprach im vorliegenden Fall auch, dass das Geschäft nach Übertragung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung (mindestens) zwei Jahre lang in dem gemieteten Ladenlokal betrieben wurde.
Urteil des BFH vom 18.01.2012
Aktenzeichen: XI R 27/08
DStR 2012, 516
DB 2012, 783