Eine Klinik (hier für Psychotherapie), die weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus ist, hat nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar. Der private Klinikbetreiber kann sich insoweit vielmehr unmittelbar auf das höherrangige Unionsrecht in Form des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL berufen und damit die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen beanspruchen.
Urteil des BFH vom 23.10.2014
Aktenzeichen: V R 20/14
DStR 2015, 478
DB 2015, 476