Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen erlassen, die mit dem begünstigten Steuersatz von derzeit 7 Prozent zu versteuern sind, und Restaurationsleistungen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent unterliegen. Betroffen von dem Urteil sind in erster Linie Imbissstände und -buden, bei denen die mehr oder weniger komfortable Möglichkeit besteht, die Speisen und Getränke an Ort und Stelle zu verzehren. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung ist stets auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Folglich reicht die Anbringung eines einfachen Brettes (Tresen) an einer Bude oder einem Wagen nicht aus, um insgesamt von einer Restaurationsleistung ausgehen zu können. Demgegenüber führt die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten zu einem dem Regelsteuersatz, also 19 Prozent, unterliegenden Restaurationsumsatz.
Urteil des BFH vom 30.06.2011
Aktenzeichen: V R 18/10
DB 2011, 1901
DStR 2011, 1614