Zwischen zwei Unternehmen der Metallindustrie bestand eine Gutschriftenvereinbarung, in der beide Seiten „bis auf Widerruf“ festlegten, dass die Vergütung bestimmter Warenlieferungen des einen Betriebs stets mittels Gutschrift erfolgen sollte. Das die Gutschriften erteilende Unternehmen und das Finanzamt stritten über die umsatzsteuerrechtliche Auswirkung, als der Gutschriftempfänger sämtlichen Gutschriften durch den Vertragspartner widersprach. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung und forderte die entsprechenden Vorsteuern.
Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. In dem entschiedenen Fall hatte der Gutschriftempfänger überdies das Finanzamt von seiner Widerspruchserklärung informiert.
Urteil des BFH vom 23.01.2013
Aktenzeichen: XI R 25/11
DB 2013, 793
BB 2013, 996